Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der KASPAR SCHULZ Brauereimaschinenfabrik & Apparatebauanstalt GmbH – Stand: Jan. 2022
I. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen der KASPAR SCHULZ Brauereimaschinenfabrik & Apparatebauanstalt GmbH (nachstehend „Lieferungen“) liegen diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden ausdrücklich und eindeutig durch einen Bevollmächtigten Vertreter KASPAR SCHULZ Brauereimaschinenfabrik & Apparatebauanstalt GmbH (nachstehend „Lieferant“) schriftlich bestätigt.
II. Angebotsgültigkeit
Angebote des Lieferanten sind freibleibend, die Angebotsgültigkeit ist auf 30 Tage ab Angebotsdatum begrenzt, sofern nicht anderweitig angeboten.
III. Liefer- und Leistungsumfang
Lieferungen beschränken sich auf den im Angebot des Lieferanten genannten Umfang. Alle anderen Waren und Dienstleistungen sind ausdrücklich ausgenommen.
IV. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande, sofern nicht ausdrücklich anderweitiges vereinbart wurde.
Bestimmungen von Aufträgen oder anderer Dokumente des Bestellers, welche mit diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen und dem Angebot des Lieferanten nicht vereinbar sind oder über sie hinausgehen, finden nur dann Anwendung, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich angenommen wurden.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
V. Leistungen vor Ort
Grundlage für Leistungen des Lieferanten vor Ort, wie z.B. Montagen, Inbetriebsetzungen, Reparaturen und Serviceleistungen, ist der uneingeschränkte Zugang zum Ausführungsort und dessen uneingeschränkte Nutzung, so dass der Lieferant seine Vorortleistungen verzögerungs- und unterbrechungsfrei durchführen kann. Sollte dies, aus Gründen die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht der Fall sein, hat der Lieferant Anrecht auf Erstattung der ihm hieraus zusätzlich anfallenden Kosten und angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Ausführungstermine.
Im Leistungsumfang des Bestellers sind alle die Lieferungen und Leistungen vor Ort, die der Lieferant für seine Vorortleistungen benötigt und die nicht im vertraglich definierten Umfang des Lieferanten explizit enthalten sind. Diese sind insbesondere aber nicht ausschließlich die Beistellungen von Bauarbeiten, Roh-/ Hilfs- und Betriebsstoffe, Beleuchtungen, Beheizung, Sozial-/ Sanitär- und Büroräumlichkeiten.
Sofern der Besteller dem Lieferanten Personal beistellt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass dieses qualifiziert ist und im ausreichenden Umfang für den Lieferanten zur Verfügung steht. Die Verantwortung für Leistungen des beigestellten Personals verbleibt beim Besteller.
VI. Lieferzeit, Verzug
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche verbindlich vereinbart und gekennzeichnet wurden. Die Einhaltung von Terminen durch den Lieferanten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizustellender Unterlagen sowie erforderlicher Genehmigungen und Freigaben beim Lieferanten sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Gestellung von Sicherheiten und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten – ggf. unter Berücksichtigung der Zeiten für die Wiederaufnahme der Arbeiten an der Lieferung – angemessen.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anderslautend vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung und Verladung und zuzüglich der zum Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
Unsere Preise beinhalten keine Gebühren, Zölle, Abgaben oder sonstige Steuern, die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallen können. Diese werden vom Besteller zusätzlich, unabhängig davon, ob der Besteller oder Lieferant Zahlungsverpflichtender ist, vergütet.
Es gelten die Zahlungsbedingungen unseres jeweiligen Angebotes.
Alle Zahlungen sind fällig innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, netto ohne Abzug.
Die Zahlungen gelten als erfüllt, wenn der entsprechende Betrag auf dem Konto des Lieferanten verfügbar ist.
Bank- und sonstige Transaktionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn die Voraussetzungen für die Zahlungen aus Gründen nicht erfüllt werden können, die sich der Kontrolle des Lieferanten entziehen, was u.a. das Ausbleiben der Annahme angekündigter Anlagenlieferungen, der Durchführung von Tests und die Freigabe beliebiger Dokumente durch den Besteller einschließt.
VIII. Preisgleitklausel
Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen (insbesondere Edelstahl) zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 5,00 Prozent steigen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.
IX. Eigentumsvorbehalt
Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen des Lieferanten das Eigentum des Lieferanten.
Der Lieferant ermächtigt den Besteller, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Der Besteller tritt dem Lieferanten in diesem Fall alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferung mit oder ohne Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Verträgen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungsunfähigkeit oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ist solches jedoch der Fall, kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen des Lieferanten und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt gibt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuellen Forderungsersatz.
Des Weiteren ist dem Besteller nicht gestattet, Lieferungen mit Eigentumsvorbehalt zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmung oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte ist der Lieferant unverzüglich zu benachrichtigen.
X. Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, wie z.B. den Versand oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme vertraglich zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten zur Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Bei einer Verzögerung der Abnahme um mehr als einen Monat aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme spätesten drei Monate nach Meldung der Lieferbereitschaft durch den Lieferanten als erfolgt.
Sollte der Besteller die Lieferung vor der eigentlichen Abnahme kommerziell nutzen, so gilt die Abnahme hierdurch als erfolgt und die Gefahr geht mit Beginn der kommerziellen Nutzung auf den Besteller über.
XI. Sachmängelhaftung
Der Besteller ist verpflichtet, Mängel an der Lieferung unverzüglich, jedoch spätestens 2 Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Anzeige von Mängeln, ist die Haftung für diese Mängel ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Versandbereitschaft der Lieferung. Sollten Besteller und Lieferant eine Abnahmeregelung einzelvertraglich vereinbart haben, so gilt der Zeitpunkt der Abnahme als Beginn der Verjährungsfrist, spätestens jedoch drei Monate nach Meldung der Versandbereitschaft der Lieferung, sollte sich die Abnahme aus Gründen verzögern, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Soweit ein Mangel an der Lieferung vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl und unter Ausschluss weiterer Ansprüche zur Nachbesserung oder zur Neulieferung des mangelhaften Teils verpflichtet.
Der Lieferant ist berechtigt, einen mangelhaften Teil der Lieferung mindestens dreimal zu reparieren oder neu zu liefern, bevor ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.
Ort der Nacherfüllung ist das Werk des Lieferanten. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur Mängelbeseitigung notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben.
Hat der Besteller einen mangelhaften Teil der Lieferung in eine andere Sache oder ein Grundstück verbaut, so trägt der Besteller die notwendigen Kosten und die Gefahr für das Entfernen des mangelhaften Teils und für das Anbringen des nachgebesserten oder neugelieferten Teils.
Soweit sich Mängelanzeigen ohne Verschulden des Lieferanten als unberechtigt herausstellen, wird der Besteller dem Lieferanten die zum Zweck der vermeintlichen Nacherfüllung aufgewendeten und nachgewiesenen Kosten ersetzen.
Der Lieferant ist berechtigt, die Mängelbeseitigung davon abhängig zu machen, ob der Besteller den fälligen Kaufpreis gezahlt hat. Jedoch ist der Besteller bei Vorlage eines Mangels berechtigt, einen im Verhältnis zu den Kosten der Mangelbeseitigung stehenden angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, bis der Mangel beseitigt wurde.
Generell gilt: Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlicher Abnutzung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Beistellungen, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferanten verursacht wurden.
XII. Rechtsmängelhaftung
Die Rechtsmängelhaftung des Lieferanten ist auf folgende Regelung beschränkt:
Für die Benutzung der Lieferung zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der Lieferung verschaffen oder die Lieferung in für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Umständen steht auch dem Lieferanten das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
XIII. Haftung
Diese Haftungsregelung gilt für den Lieferanten, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen.
Im Falle leicht fahrlässig verursachter Sach- oder Vermögensschäden haftet der Lieferant für vertragstypische und vorhersehbare Schäden nach Art und Höhe der Deckung seiner Haftpflichtversicherung.
Die Haftung des Lieferanten für mittelbare und/oder Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, entgangener Umsatz und Gewinn, Schaden an oder Verlust von Rohstoffen oder Endprodukten, Stehzeiten für Personal, Anlagenstandzeiten, Rückrufkosten, Schadenersatzverpflichtungen des Bestellers, Verlust von Informationen und Daten oder Imageverlust, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
Die Gesamthaftung des Lieferanten für alle Ansprüche aus einem Vertrag ist insgesamt begrenzt auf 30% des Vertragspreises.
Haftungsbeschränkungen des Lieferanten im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen gelten nicht, sofern gesetzlich zwingende Haftungen bestehen, wie z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leib und Leben. In diesen Fällen wird die Haftung des Lieferanten nur in dem Maße eingeschränkt, wie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.
XIV. Höhere Gewalt
Besteller und Lieferant sind berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, sofern die Erfüllung durch Umstände verhindert wird, welche unvorhergesehene Ereignisse sind. Als unvorhergesehene Ereignisse gelten insbesondere Fälle der höheren Gewalt, wie z.B. Streik, Krieg, behördliche Anordnungen, ein glaubhaft gemachtes unverschuldetes Ausschusswerden eines wichtigen Teils der Lieferung, andere nachgewiesene unverschuldete Verzögerungen, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, militärische Mobilisierung, Aufstand, Beschlagnahmung, Terrorismus und Sabotage.
Beträgt der aus unvorhergesehenen Ereignissen resultierende Verzug mehr als drei Monate, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag schriftlich zu kündigen. In diesem Fall hat der Lieferant das Recht auf Zahlung aller bis zum Kündigungszeitpunkt fälligen Zahlungen sowie Vergütung aller bis dahin erbrachten und nicht mehr abwendbaren Lieferungen und Leistungen einschließlich der Waren und Dienstleistungen, die der Lieferant zu zahlen verpflichtet ist.
XV. Vertraulichkeit, Geistiges Eigentum
Alle Dokumente und Informationen des Lieferanten – unabhängig davon, ob mündlich oder schriftlich weitergegeben, die der Besteller vom Lieferanten direkt oder indirekt erhalten hat, dürfen vom Besteller ausschließlich zum Zweck des Betriebes, der Wartung oder der Reparatur der Lieferung und nur für das jeweilige Projekt verwendet werden. Diese Informationen gelten als geschützte und vertrauliche Informationen.
XVI. Softwarenutzung
Soweit Software ein Teil der Lieferung ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird exklusive zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine anderweitige Nutzung ist nicht gestattet.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XVII. Aussenwirtschaftsrecht, Exportkontroll
Die Vertragserfüllung des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos, Einfuhrbeschränkungen oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
XVIII. Ausfuhrverbot Russland
Der Käufer verpflichtet sich, die unter diesem Vertrag erworbenen Güter und Technologien nicht nach Russland oder zur Verwendung in Russland wieder auszuführen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die Wiederausfuhr direkt oder indirekt, im Ganzen oder in Teilen, erfolgt. Der Käufer anerkennt, dass diese Verpflichtung auf Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, beruht.
XIX. Geltendes Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für beide Parteien ist bei allen sich auch dem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitfällen der Hauptsitz des Beklagten.
XX. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen oder zusätzlich vereinbarte Individualbestimmungen ganz oder teilweise nicht ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen in wirksamer Weise am nächsten kommen.
Eine Abtretung dieses Vertrages oder Ansprüchen hieraus ist nur nach vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Regelung gemäß Ziffer 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
Allgemeine Einkaufs- und Bezugsbedingungen
Allgemeine Einkaufbedingungen (AEB) der KASPAR SCHULZ Brauereimaschinenfabrik & Apparatebauanstalt GmbH - Stand: Jul. 2017
I. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn wir uns schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.2 Die Lieferung auf die von uns erteilte Bestellung gilt als Annahme unserer AEB.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AEB werden wir den Auftragnehmer in diesem Fall unverzüglich informieren.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Sämtliche Korrespondenz hat unsere Bestellnummer, die Materialnummer und den Ansprechpartner im Einkauf zu enthalten; wird dies unterlassen, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
II. Angebote und Bestellungen
2.1 Grundsätzlich fordern wir in unseren Anfragen ein verbindliches und für uns kostenfreies Angebot. Wir gewähren keinerlei Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten, es sei denn, dass diese ausdrücklich vorher von unserem Facheinkauf schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so sind wir nur dann gebunden, wenn wir diese Abweichung schriftlich bestätigen.
2.3 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch den Facheinkauf. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen.
2.4 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsabschluss verlangen. Dabei sind die Auswirkungen von beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu vereinbaren.
2.5 Die dem Lieferanten zur Ausarbeitung von Angeboten zur Verfügung gestellten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, sind zwingend mit den Angeboten zurückzugeben. In keinem Fall dürfen solche Unterlagen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeleitet werden. An unseren Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrecht vor.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich frei Empfangsort (DDP gemäß Incoterms 2020). Sie gelten alle Lieferungen und Leistungen ab, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflichten bis zum und an dem vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat. Die Versand- und Verpackungskosten sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Der Auftragnehmer hat das Verpackungsmaterial auf unser Verlangen abzuholen und trägt die Kosten der Entsorgung.
3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen und Preiserhöhungen aller Art aus. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, dann gelten die derzeitigen Listenpreise des Auftragnehmers mit den handelsüblichen Abzügen oder der Lieferant hat diese in der Auftragsbestätigung anzugeben. Widersprechen wir den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten nicht zustande. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Sie muss in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen werden.
Dem Lieferanten steht das Recht zu, KASPAR SCHULZ nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. KASPAR SCHULZ steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3.3 Rechnungen des Auftragnehmers sind in einfacher Ausfertigung zu stellen und müssen für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Angaben, insbesondere die Bestellnummer sowie die geforderten Dokumente enthalten und sind getrennt von der jeweiligen Sendung einzureichen. Alle weiteren Unterlagen, insbesondere ein Nachweis über die Ablieferung, müssen uns bei Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
3.4 Fehlen Unterlagen oder sind sie unrichtig oder unvollständig oder ist die Rechnung aus anderen Gründen nicht prüffähig, ist der Anspruch des Lieferanten nicht fällig.
3.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
3.6 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, Zahlungen und Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.7 Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen sind wir zu einem Abzug von 3% Skonto berechtigt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten.
3.8 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit Ausnahme von § 288 II BGB, so dass in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
3.9 Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
3.10 Kommt es zu einer Reklamation der bestellten Leistung, so sind wir berechtigt, eine bereits erfolgte Zahlung wieder in Abzug zu bringen, ohne zuvor die Gutschrift des Auftragnehmers anzufordern.
IV. Liefertermine, Erfüllungsort, Verzug
4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise ist einzuholen.
4.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage auf deren Abnahme an.
4.3 Die vorbehaltlose Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.4 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme (brutto) zu berechnen. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
4.5 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird.
4.6 Erfolgt die Lieferung an eine Adresse, die nicht der von uns angegebenen Lieferadresse entspricht, so behalten wir uns vor, unverzüglich den Transport an die vereinbarte Lieferadresse zu verlangen. Ersatzweise sind wir berechtigt, den Transport ohne weitere Ankündigung selbst durchzuführen und dafür anfallende Kosten gegen den Auftragnehmer geltend zu machen.
V. Gefahrübertragung, Lieferungen
5.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.
5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
5.3 Der Auftragnehmer hat seine Lieferung sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie ausreichend zu versichern und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Ziels erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
5.4 Wir sind verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
5.5 Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.
5.6 Ergänzend zu den behördlichen und gesetzlichen Dokumentationsunterlagen gehören zum Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten auch die in den Bestellunterlagen vom Lieferanten erwähnten Dokumentationen.
5.7 Bei Lieferungen ins Ausland gehören die jeweils länderspezifisch geforderten Dokumentationsunterlagen zum Liefer- und Leistungsspektrum des Lieferanten.
5.8 Produkte, die ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen unterliegen, sind vom Lieferanten entsprechend zu deklarieren und zu dokumentieren. Auf aktuelle Restriktionen bzw. Lieferbeschränkungen weist der Lieferant bereits im Angebotsstadium hin, spätestens jedoch vor Auftragsannahme.
VI. Mängelansprüche
6.1 Abweichend von § 442 Abs. 1 S.2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dies gilt nicht für unsere Obliegenheiten aus 5.4 und 5.5.
6.2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder anderweitig besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.3 Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. ab Abnahme, wobei das spätere Ereignis gilt. Für Bauleistungen beträgt die Verjährungsfrist 60 Monate.
6.4 Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb der von uns zu setzenden angemessenen Frist aus, sind wir zu folgenden Maßnahmen berechtigt,
von der Bestellung ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten
einer Minderung des Preises zu verlangen
auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen
§ 281, Absatz 2 und §323, Absatz 2 BGB bleiben unberührt.
6.5 Soweit der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die unter 6.4 genannte Frist für den Nacherfüllungsbereich erneut zu laufen.
6.6 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
VII. Eigentum, Beistellung, Werkzeuge des Auftraggebers
7.1 Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und zu verwalten. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Pfändung von in unserem Eigentum stehenden Sachen den Pfändenden hierauf hinzuweisen und uns hierüber unverzüglich zu unterrichten.
7.3 Soweit unser Sicherungsrecht nach Ziffer 7.1 dieser AEB den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
7.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.5 Uns gehörende Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer als unser Eigentum zu kennzeichnen und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.
7.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben neben anderen hieraus resultierende Schadensersatzansprüche unberührt.
7.7 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und sonstige Unterlagen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung unsererseits weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung auch nach Beendigung des Vertrages zu sichern und uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungspflicht erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
7.8 Der Lieferant verpflichtet sich, für uns erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht in Katalogen, Medien oder sonstige Werbe- und Verkaufsunterlagen aufzunehmen, es sei denn wir haben dazu eine schriftliche Zustimmung gegeben.
VIII. Softwarenutzung
8.1 Der Lieferant gewährt uns das nicht ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht, Software und die dazugehörige Dokumentation zu nutzen oder nutzen zu lassen, sowie die Software für die Installation in Hardware zu kopieren.
8.2 Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen.
8.3 Wir sind zusätzlich befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten.
8.4 Technische oder technologische Funktionen, die dem Lieferanten durch die Zusammenarbeit mit uns bekannt werden, dürfen vom Lieferanten ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben oder für weitere Projekte genutzt werden. Bei Zuwiderhandlungen sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
IX. Freistellung, Schutzrechte
9.1 Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen, ergeben.
9.3 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
X. Versicherungen
10.1 Der Auftragnehmer hat eine Produkthaft-pflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
10.2 Für Transporte unterhält der Auftragnehmer eine Transportversicherung, die den jeweiligen Wert der zu transportierenden Güter vollumfänglich abdeckt.
10.3 Für Montagen und sonstige Leistungen außerhalb des Werkes des Auftragnehmers unterhält der Auftragnehmer eine Montageobjektversicherung mit ausreichendem Deckungsumfang.
10.4 Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche als die vorgenannten Versicherungsleistungen zu, so bleiben diese unberührt.
XI. Weritergabe von Aufträgen, Forderungsabtretung
11.1 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung unsererseits unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
11.2 Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
XII. Geheimhaltung, Veröffentlichung
12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen und Daten, die dem Auftragnehmer bei Durchführung des vorliegenden Vertrages von dem Auftraggeber übermittelt werden. Der Auftragnehmer wird weder direkt noch indirekt, weder für eigene Zwecke, noch für die Zwecke Dritter, die Informationen und Daten offenbaren, weitergeben, benutzen oder verwerten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Informationen und Daten, die ihm vom Auftraggeber übermittelt werden, nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie für den vertragsgegenständlichen Zweck benötigen und diese Mitarbeiter, soweit dies gesetzlich zulässig ist, entsprechend zur Geheimhaltung, auch nach deren Ausscheiden aus den Diensten des Auftragnehmers, zu verpflichten.
12.2 Die vorgenannten Verpflichtungen gelten, solange die betreffenden Informationen und Daten nicht offenkundig geworden sind.
12.3 Die sich für den Auftragnehmer ergebenden vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen und Daten, die zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, zur Zeit ihrer Übermittlung dem Auftragnehmer bereits bekannt waren, nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Auftragnehmers offenkundig geworden sind oder nach ihrer Übermittlung dem Auftragnehmer von dritter Seite auf rechtlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind.
12.4 Jede Art von Veröffentlichungen bezüglich Lieferungen und Leistungen für den Auftraggeber bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
XIII. Gerichtsstand, ergänzende Bestimmungen
13.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.
13.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
13.3 Der Auftragnehmer erklärt die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (Ilo) einzuhalten und seine Tariftreue und der damit einhergehenden Mindestentlohnung seiner Mitarbeiter zu entsprechen.
13.4 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
13.5 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Auftragnehmer und Auftraggeber werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, welche dem Zweck der Ursprungsbestimmung am nächsten kommt.